Hersteller vs WaffenG §42a

Mein Problem mit dem WaffenG §42a habe ich ja umfangreich geschildert.

In diesem Zusammenhang habe ich mal bei Böker nachgefragt zu einem Messer, welches als Ableger eines bekannten Einhandmessers nun auch in einer Zweihand-Ausführung vorliegt.

Leider hatten die kein Gutachten oder die Bestätigung einer Ablehnung eines Feststellungsbescheides für dieses Messer.

Zu meinem Unmut zum Paragraphen gesellt sich nun also auch noch mein Unmut über diverse Hersteller:

Ich hatte probeweise einige Messer geordert. Nirgendwo waren Hinweise auf die rechtliche Situation, insbesondere nicht bei den Einhandmessern. Eine namhafte Firma wie Böker bringt zwar eine rechtlich entschärfte Variante eines solchen Messers auf den Markt, sichert dieses aber nicht für den Kunden rechtlich ab. Damit hängt der Kunde dann auch direkt wieder in der Luft.

Immerhin gab es bei Böker den Tipp, sicherheitshalber die Klingenachsschraube nachzuziehen. Dadurch wird die Klinge schwergängiger und ist dann nicht mehr mit einem Ruck oder mit dem Daumen zu öffnen.

Ich hatte zwei Messer die optisch Zweihandmesser waren, die aber mit einem Ruck zu öffnen waren. Ich frage mich nun, angesichts des Feststellungsbescheides zum “Pohl Force Foxtrott II”, ob es dort gereicht hätte den Bolzen anzuziehen oder ob der Tipp von Böker hier nur eine trügerische Sicherheit darstellt.

Die Antwort bleibe ich wohl schuldig. Klar ist: Boeker beläßt die Verantwortung beim Kunden. Insofern keine Typ-Bewertung (in Form von Feststellungsbescheid oder Ablehnung desselben) vorliegt, steht der Kunde im Zweifelsfall allein da.

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